Erbrechtlicher Betrug ist Alltag und wird von der Legislative de facto unterstützt. In die Röhre schauen betrogene Pflichtteilsberechtigte und im vorliegenden Fall auch Staatskasse und Steuerzahlerin, da ich als Betrogene schwerbehinderte Tochter des Erblassers dauerhaft Sozialhilfe beziehe. Zahlen erbrechtlich Betrügende aber angemessen Erbschafts- und Schenkungssteuern? Während die Bundesregierung über Milliardenlücken im Haushalt streitet, die Bürgerin vom Chef der Deutschen Bank zur Mehrarbeit aufgefordert werden, Merz und Co den Bürgergeldempfänger als Schuldigen der Krisen ausmachen, die Bundesregierung Infrastruktur kürzt (Beispiel https://www.gemeingut.org/ Gemeingut Krankenhaus retten ) Berlin bald pleite ist und natürlich zuallererst die Kultur an der Basis bedroht ist, also Berliner Musikschulen (https://www.landesmusikrat-berlin.de/musikpolitik/aktionsseite-musikschule/), Kunstschulen, Volkshochschulen, geht es erbrechtlichen BetrügerInnen prächtig. Sie sind quasi von dem Respekt der Rechtsordnung von dieser selbst freigestellt.
Das vom Verfassungsschutz beobachtete linke Medium „Junge Welt“ hat festgestellt, das 2023 Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 121,5 Milliarden Euro registriert waren (also gemeldet und damit nicht hinterzogen!), aber das Steueraufkommen hieraus nur rund zwölf Milliarden Euro beträgt, weil es legale Sparmodelle und Schlupflöcher gibt (https://www.jungewelt.de/artikel/479622.reich-und-arm-rekord-bei-erbmasse.html). Insgesamt war der Steuerbetrug in 2019 125 Milliarden € (https://www.rnd.de/politik/studie-in-deutschland-werden-125-milliarden-euro-steuern-hinterzogen-YMHQCQ7PJPJEWQZVUJPDFKG2GQ.html).
Das erbrechtlicher Betrug von Legislative ermöglicht wird und oft auch der Judikative hingenommen wird, lässt sich der Stellungnahme No 36 der BRAK von 2019 entnehmen, die sonst nicht ergangen wäre, wenn dies einzelfallhaft gewesen wäre
(https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2019/dezember/stellungnahme-der-brak-2019-36.pdf): „Die aktuelle Gesetzeslage ermöglicht die Verheimlichung von Tatsachen, die jeweils zu einer vom Gesetz nicht gewollten Bevorteilung eines sich unredlich verhaltenden Beteiligten führen kann. Die Auskunftsrechte innerhalb von Pflichtteilsstreitigkeiten müssen gestärkt werden.“ Hier stellt sich nun die Frage, was ist denn nun mit der Erbschafts-und Schenkungssteuer aus diesen offensichtlich Alltag seienden erbrechtlichen Betrügereien? Sagt sich der erbrechtlich betrügende Erbe „Die zahle ich aber!“ Oder wird in diesem Kontext auch noch Steuerhinterziehung betrieben? Die BRAK schlägt in ihrer Stellungnahme vor, dass Pflichtteilsberechtigte die Angaben des Erben bei der Erbschaftssteuerstelle überprüfen dürfen. Hier lässt sich auch die Angaben von Schenkungen verifizieren.
Wie sieht das nun aus, wenn, wie vorliegend, der komplette Betrug an mir zugunsten der Alleinerbin und erbrechtlichen Gegnerin angekündigt war und zu Lebzeiten des Erblassers nachweislich mehrere Millionen € vorhanden waren, aber bei dessen Tod verschwunden sind bzw. mit konstruierten Zahlen belegt wurden? Ausweislich ihrer erbrechtlichen Auskunft hat die erbrechtlichen Gegnerin erklärt, außer der mit von ihr mit konstruierten Zahlungen belegten Immobilie keine Geschenke erhalten zu haben. Im Verfahren erklärten deren Rechtsvertreter, die Kanzlei Groll, Gross, Steiner, Dürftigkeit.
Erbrechtliche Auskunft Erklärung Dürftigkeit, Nachweise zu erheblichen verschwundenem Geldvermögen, Einkommen und erheblichen nicht angegebenen Geschenken unter http://www.vulnerabel-rechtlos.de/der-fall-sach-und-rechtslage/
D.h. sie hat nach eigenen Angaben das von ihr zu Lebzeiten des Erblassers abgezogene Geldvermögen, Einkommen und weitere Geschenke, wie z.B. die Aufnahme als Mitkommanditistin ohne eigene Einlage, dessen seit 2012 monatlich ihr geschenkte Rente nicht als Geschenke versteuert (abzüglich des bestehenden Freibetrags, bei Ehegatten alle 10 Jahre 500.000€). Die erbrechtliche Gegnerin liefert erbrechtlich den Beweis, dass sie bis auf bei der nicht versteckbaren Immobilie (durch konstruierte Zahlungen, die sie abgezogen haben will, hat sie aber nicht nur um Pflichtteilsansprüche betrogen, sondern auch das Finanzamt.
Also der Tipp der erbrechtlichen Gegnerin hier lautet u.A.:
Geschenke mit konstruierten Zahlungen belegen, dann verringert sich der Pflichtteil und die Steuerlast.
Details zum Fall unter http://www.vulnerabel-rechtlos.de/immobilie-wertlos/
siehe 5. Konstruierte Zahlungen
Zudem ist auch die Frage, ob die Tilgungen der Grundschulden, zu denen sich der Erblasser weiterhin verpflichtet hatte, als Geschenk gerechnet worden waren.
Sie hat also wohl keine Schenkungssteuer und keine Erbschaftssteuer bezahlt. Bei 1,8 Mio€ verschwundenem Geldvermögen, 1,2 Mio€ nicht angegebenen Geschenken und einer Immobilie von geschätzt 1 Mio€, dürfte die Schenkungssteuer nicht zu klein ausfallen, da der Erblasser erst am 19.04.2002 rechtskräftig geschieden war und am 01.12.20 verstarb, hat die Ehe auch nicht länger als 18 Jahre bestanden. Pro 10 Ehejahre gibt es 500.000€ Schenkung frei.
Zu dieser Problemlage scheinen keine Zahlen zu existieren, weshalb erneut das BMJ angefragt wurde.
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Die erbrechtliche Gegnerin kann natürlich im Erbrecht falsche Angaben gemacht haben, was sie muss, wenn, wie gegenüber einer Zeugin angegeben wurde, die schwerbehinderte Tochter des Erblassers komplett um die Pflichtteilsansprüche zugunsten der erbrechtlichen Gegnerin, der aus Indien migrierten zweiten Ehefrau des Erblassers betrogen werden und dauerhaft in die Sozialhilfe abgeschoben werden soll.
Die interessante Frage ist nun, da nach eigener Recherche der erbrechtliche Betrogenen, nachweislich ständig Transaktionen stattfanden und entsprechend verschleiert wurden, mit dem einzigen Ziel, sämtliches Vermögen und Einkommen des Erblassers an die erbrechtliche Gegnerin abfliessen zu lassen, um sämtliche Pflichtteilsansprüche zu unterlaufen, ob nun überhaupt oder angemessen Schenkungssteuern gezahlt wurden. Erbschaftsteuer kann augenscheinlich nicht gezahlt worden sein, weil im Nachlass nichts mehr war, weil alles vorher abgeflossen ist.
Es wurde das Problem angesprochen, dass die Belegaufbewahrung, auch bei Dritten, die diese Daten verwalten wie Banken, Finanzämtern, Sozialversichern regelmässigen Verjährungsfristen unterliegen- im Grundsatz ist hier kein effektiver Rechtsschutz möglich.
Bis wie vorliegend gerichtlich geklärt ist, ob der Nachlass dürftig ist oder Geld für ein notarielles Verzeichnis vorhanden sind, wo Belege, aber nur wenn der Erbe es erlaubt, sonst muss dies auch wieder gerichtlich durchgesetzt werden (BGH 20.05.20 – IV ZR 193/19), der Notar kann eine Annahme über ein Verzeichnis verweigern und muss dann auch wieder verklagt werden (BGH – Beschluss vom 19.06.2024 – IV ZB 13/23), der Notar entscheidet selber, wie er ermittelt, sind die Ermittlungen unzureichend, muss auch wieder geklagt werden (BGH – Beschluss vom 07.03.2024 – I ZB 40/23)- leider sucht ja die Erbin den Notar aus, wiewohl dieser aus dem Nachlass bezahlt wird und hat damit wieder ein ganzes Reservoir an taktischen Verzögerungsmitteln zur Verfügung.
Sodann unterliegen Ehegattenschenkungen ausweislich § 2325 III BGB nicht der 10jährigen Verjährungsfrist. Wie hier kann der vorausschauend betrügende (also vorsätzlich sittenwidrig) Ehepartner möglichst gleich ab Beginn der Ehe sich alle aneignen. Nicht nur betrogene Pflichtteilsberechtigte, sondern auch das Finanzamt kann in die Röhre schauen.
Denn die Frage ist ja immer, wann erfährt denn das Finanzamt von nichtgezahlter Schenkungssteuer? Im vorliegenden Fall erst mit der Anzeige der betrogenen Pflichtteilsberechtigten bei der Steuerfahndung, also mithin 20 Jahre später. Bei 4 Millionen€ handelt es sich immerhin noch um deutlich über 400.000€ Schenkungssteuern, die potentiell hinterzogen worden sein können. Addiert man hierzu noch den Schaden, der der Staatskasse entsteht, dass dauerhaft Sozialhilfe statt Pflichtteilsansprüche an die schwerbehinderte Tochter gezahlt werden, dürfte der Schaden der Staatskasse bei ca. 800.000€ liegen. Aber das alles ficht die Politik nicht an, gehören doch hochkarätige BetrügerInnen (also nicht der gemeine Taschendieb) zu deren Kernklientel- dies muss gefolgert werden, wenn man die Gesetzgebung dazu ansieht, die geradezu riesige Löcher für derartige Betrügereien offen hält und an deren Verfolgung jedenfalls bis dato kein Interesse entgegen gebracht hat.
Anlässlich des Bürokratieentlastungsgesetz, dass trotz erheblicher Bedenken, wegen Erleichterung an Steuerkriminelle, auf Wunsch von Bundesjustizminister Buschmann (FDP) und Wirtschaftsminister Habeck (Grüne) im Parlament beschlossen werden soll (Steuer- und Buchungsbelege sollen nur noch 8 Jahre statt 10 aufbewahrt werden). Ehemalige Cum-Ex-Chefermittlerin, jetzt Geschäftsführerin der Nichtregierungsorganisation “Finanzwende”, Anne Brorhilker “Die Bundesregierung erleichtert es, Steuern zu hinterziehen. Eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren ist viel zu wenig, weil schwere Steuerstrafdelikte erst nach 15 Jahren verjähren (Anm Verf, die absolute Verjährung in besonders schwerem Fall beträgt sogar 25 Jahre). Die Täter könnten also eigentlich noch belangt werden, dürfen aber quasi legal Beweismittel vernichten. Die Unterlagen sind dann weg, die Milliarden auch.” Und fügt hinzu: “Der Einwand des Finanzministeriums gilt nur für Fälle, die den Behörden bereits bekannt sind und wo bereits Prüfungen oder Ermittlungen laufen. Gerade bei Cum-Cum-Fällen gibt es aber offensichtlich ein sehr großes Dunkelfeld von noch unentdeckten Fällen.” (Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/buerokratieentlastungsgesetz-100.html).
Auch Florian Köbler, Vorsitzender der Deutschen Steuer-Gewerkschaft erklärt: “Finanzämter benötigen oft Jahre, um komplexe Steuerkonstrukte aufzudecken. Die geplante Verkürzung ist daher ein gefährlicher Schritt. Sie behindert die Aufarbeitung von Cum-Cum und ähnlichen Geschäften.” (Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/buerokratieentlastungsgesetz-100.html).
Merkwürdig ist es tatsächlich, dass die, abgesehen von den Ministerien eigene Fachabteilungen, von JuristInnen geradezu durchzogenen Bundesregierungen bislang kein Problem in der Tatsache erblicken konnten, dass mit der Neuregelung 2020, in § 376 Abs. 1 AO wurde die strafrechtliche Verjährung für die Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung (Merkmal u.A. wenn der Hinterziehungsbetrag die für die Annahme einer Verkürzung in großem Ausmaß maßgebliche Wertgrenze von 50.000 Euro übersteigt) von 10 Jahren auf 15 Jahre erhöht wurde und zwar auch rückwirkend für alle bis 2021 noch nicht verjährten Taten (mit der Abgabe einer falschen Steuererklärung beginnt das Versuchsstadium), aber die Belege nach § 257 HGB nur mindestens 10 Jahre aufzubewahren sind.
Richtig ist natürlich, dass zwar dem Finanzamt grundsätzlich die Beweislast obliegt z. B. für schenkungsteuerbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
„Gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 AO allerdings hat derjenige, der behauptet, dass er auf seinen Namen lautende Rechte oder Sachen in seinem Besitz nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Diese Vorschrift basiert auf dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der sich auf einen vom äußeren Anschein abweichenden Sachverhalt beruft, diesen Sachverhalt zu beweisen hat, wenn er keinen Rechtsnachteil erleiden will (Pahlke/Cöster, AO, § 159 Rn. 1 mit Hinweis auf BT-Drs. VI/1982, 146). Es handelt sich bei § 159 Abs. 1 S. 1 AO in erster Linie um eine Beweislastregelung (BT-Drs. VI/1982, 146). … Demnach soll die Feststellungslast demjenigen obliegen, der sich auf einen vom äußeren Anschein abweichenden Sachverhalt beruft. Denn eine Abweichung vom Regelfall beruht regelmäßig auf (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Vereinbarungen der Steuerpflichtigen im Innenverhältnis zueinander. Käme in diesen Fällen der Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO zur Anwendung, könnte die Sachverhaltsermittlung für das Finanzamt übermäßig erschwert sein, auch wenn den Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 AO träfen. Denn es ginge um Umstände, die in der Sphäre des Steuerschuldners liegen; das Finanzamt könnte wohl nur in den seltensten Fällen eine Unwahrheit der Erklärungen der Steuerpflichtigen nachweisen (Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 159 Rn. 3). Die Aufklärung eines unklaren Sachverhalts hat daher vor allem Sache desjenigen zu sein, der dem Sachverhalt am nächsten steht, weshalb ihn auch der Nachteil treffen soll, wenn ein solcher Sachverhalt nicht restlos aufgeklärt wird (BFH-Urteil vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638). Bereits Enno Becker erläuterte, dass eine Überspannung dessen, was den Steuerbehörden billigerweise zugemutet werden könne, darin liege, dass es deren Sache sei, die Unwahrheit der Behauptung eines Treuhand- oder Vertretungsverhältnisses nachzuweisen (Becker, RAO, 7. Auflage 1930, § 166 Rn. 1)“. (aus FG Nürnberg, Urteil vom 15.05.2014 – 4 K 1390/11, openJur 2014, 16879)
Dennoch ist Belegschwund grundsätzlich Delikterleichternd, weil es dann deutlich erschwert wird, den immer benötigten Anfangsverdacht zu beweisen.
Der vorausschauend betrügende Erbe (also vorsätzlich sittenwidrig) wird allerdings möglichst frühzeitig, wie hier sofort nach Beginn der Eheschliessung den erbrechtlichen Betrug in die Wege leiten, mithin über 20 Jahre vor Aufdeckung durch die erbrechtlich Betrogene.
Meiner Meinung nach, liegt bei erbrechtlichem Betrug, durchaus auch Steuerhinterziehung nahe. Möglichkeiten zur Steuerhinterziehung sollten geschlossen werden, Die Stellungnahme der BRAK bietet im Erbrecht auch insoweit Kontrollen an. Ich meine, dass die Politik schon aus steuerlichen Gründen an einem fairen Erbrecht Interesse haben sollte: also Belegvorlage, Austausch mit der Erbschafts- und Schenkungssteuerstelle, wenn es einen Verdacht auf Schenkungen gibt (Vorschlag der BRAK).
Vorliegend wurden nun auf Basis der Prozesskostenhilfe Klage auf Offenlegung Ergebnis Steuerfahndung und Zahlungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuerstelle erhoben. Zur Frage, wie verhalten sich Justiz und Behörden, also vom Steuerzahler finanzierte Institutionen, muss noch publiziert werden. Das im vorliegenden Fall geltend gemachte öffentliche Interesse, weil ja die Steuerzahlerin dauerhaft mit Sozialhilfe einspringen muss, wenn sich die schwerbehinderte Tochter um die Pflichtteilsansprüche betrügen lassen muss, wurde bislang von sämtlicher Richterschaft im erbrechtlichen Verfahren und den Verfahren zur Beweissicherung in den Beschlüssen bis dato beschwiegen, in einem laufenden Verfahren von der Behörde, bestritten. Und sich mit den Beweisen offenbar nicht befasst, sie sind eingeladen diese zu entkräften. Ein effektiver Rechtschutz besteht nicht, denn diese dürfen weiter vernichtet werden. Unschädlich ist, dass auch die Staatskasse erheblich geschädigt wird. Pikanterweise waren kurz zuvor die erheblichen finanziellen Lücken des Bundes und die drohende Pleite des Landes Berlin bekannt geworden. Erbrechtlicher Betrug zu Lasten der Staatskasse ist nicht justiziabel.
Die Steuerlücke muss geschlossen werden. Es ist nicht einsehbar, dass sich Teile der Gesellschaft hier entziehen. Aber viele Politiker reden lieber über Kürzungen beim Bürgergeld, bei Bildung, Kultur, Gesundheit. Im aktuellen Haushalt sind beim Bürgergeld über 9 Milliarden Euro nicht gedeckt, weil man denkt, diese könnten eingespart werden (https://www.focus.de/finanzen/das-buergergeld-droht-den-ampel-haushalt-fuer-2025-endgueltig-einzureissen_id_260338369.html). Dazu müssten LeistungsbezieherInnen diese nicht mehr benötigen. Hier kann man aber sehen, dass es Betroffen so schwer wie möglich gemacht wird, auf diese nicht mehr angewiesen zu sein. Wer ständig fiskalische Interessen erklärt, diese aber in der Praxis nicht umsetzen mag, ist komplett unglaubwürdig. Wer so mit Grundrechten umgeht, braucht vom Rechtsstaat nicht zu reden, wer auf diese Art und Weise selber für steigende Sozialkosten sorgt, braucht diese nicht zu beklagen, wer in Sachen Steuerhinterziehung untätig bleibt, hat nicht das Recht Kürzungspolitik zu betreiben. Wer ist für diese Zerrissenheit, Spur der Verwüstung und Verwahrlosung eigentlich verantwortlich?
Die in der Recherche zum erbrechtlichen Betrug umfangreich erlangten Kenntnisse und Beweise waren auch der Steuerfahndung mitgeteilt worden. Zuletzt wurden die Erbschafts- und Schenkungssteuerstellen angefragt worden. Da nach Meinung der Betroffenen ein öffentliches Interesse aufgrund der o.g, genannten Zusammenhänge besteht (aber auch zur Frage, ob sich migrierte Personen, Parteimitglieder an die Rechtsordnung halten müssen und ob Personen, die Steuermittel in Form von Förderungen erhalten haben, hieraus eine Verpflichtung erwächst), wurde ein Pkh- Antrag auf Einsicht gestellt.
Besonders delikat , die erbrechtliche Gegnerin hat Steuermittel in Anspruch genommen inmal als DAAD Stipendiatin und einmal Fördergelder bei Firmengründung des Erblassers. Augenscheinlich erwächst ihr daraus nach eigenem Empfinden aber keine besondere Verantwortung beim selber Steuern zahlen, Steuerhinterziehung ist kein Problem.